Ist eine Weiterbildung per Fernstudium steuerlich absetzbar?

Wer ein Fernstudium beginnen will, muss immer auch dessen Finanzierung bedenken. Viele Studierende greifen dafür auf staatliche Fördermaßnahmen, Bildungskredite oder Stipendien zurück. Häufig bezuschusst auch der eigene Arbeitgeber solche Weiterbildungsmaßnahmen der Beschäftigten. Zweitstudierende, die ein Fernstudium absolvieren, sollten darüber hinaus die steuerlichen Vorteile kennen, die ihnen zuteilt werden. Der Beitrag zeigt, worauf Teilnehmer an Fernstudiengängen bei der nächsten Steuererklärung achten sollten.

 

Wer kann die Kosten für das Fernstudium steuerlich absetzen?

Personen, die über ein Fernstudium nachdenken oder bereits immatrikuliert sind, sollten in jedem Fall prüfen, ob sie die diesbezüglichen Aufwendungen absetzen können. Möglich ist die steuerliche Geltendmachung der Studiengebühren und weiterer Kosten als sogenannte Werbungskosten, Sonderausgaben oder Betriebsausgaben. Doch welche Personen können ihre Studienkosten überhaupt steuerlich geltend machen? Gilt die Regelung für alle oder nur für ausgewählte Studierende?

Grundlegende Voraussetzung für das steuerliche Absetzen von Kosten für das Fernstudium ist, dass man sich in einer Zweitausbildung beziehungsweise einem Zweit- oder Aufbaustudium befindet. Es ist also egal, ob es sich bei dem Studiengang um ein Präsenz- oder Fernstudium handelt oder ob das Studium in Vollzeit oder neben dem Beruf absolviert wird. Wichtig ist nur, dass zuvor eine zwölfmonatige Ausbildung mit anerkanntem Berufsabschluss abgeschlossen wurde.

 

Das bedeutet, dass nur die folgenden Personen ihr Fernstudium vollumfänglich steuerlich geltend machen können:

  • Studierende, die nach einer ersten abgeschlossenen (mindestens 12-monatigen) Berufsausbildung ein Erststudium absolvieren
  • Studierende im Zweit- oder Masterstudium (mit erfolgreich abgeschlossenem Erststudium)
  • Doktoranden

 

Außerdem ist die Frage, ob man das Fernstudium steuerlich geltend machen kann, auch davon abhängig, ob es sich um eine berufliche Fortbildungsmaßnahme oder um eine Weiterbildung aus persönlichen Gründen handelt. So kommt die steuerliche Bevorzugung nur für Weiterbildungen in Frage, die hauptsächlich beruflichen Zwecken dienen und konkretes Berufswissen vermitteln.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Hochschule beziehungsweise der Bildungsträger, der den Fernlehrgang anbietet, über eine staatliche Anerkennung verfügt oder von einer unabhängigen Kommission zertifiziert wurde.

 

Welche Kosten kann ich im Rahmen des Fernstudiums steuerlich geltend machen?

Grundsätzlich können Fernstudierende alle Kosten, die einen direktem Zusammenhang mit ihrem Studium haben, von der Steuer absetzen. Dabei haben sie die Möglichkeit, die tatsächlich entstandenen Kosten oder Pauschalbeträge geltend zu machen.

Die Minderung der Steuerlast ist für die folgenden Kosten möglich:

  • Studiengebühren/Semesterbeiträge
  • Seminar- und Prüfungsgebühren
  • Fahrt- und Reisekosten zu Präsenzveranstaltungen (Bahnkosten, Benzinpauschale von 0,30 Euro pro Kilometer)
  • Übernachtungs- und Hotelkosten
  • Verpflegungspauschale (6 Euro bei einer 8- bis 14-stündigen Abwesenheit, 14 Euro ab 14 Stunden und 24 Euro pro vollem Tag)
  • Fachliteratur (Fachbücher, Zeitschriften etc., bis zu 110 Euro im Jahr)
  • Arbeits- und Lehrmittel (PC, Drucker, Software etc., bis zu 410 Euro)
  • Büro- und Schreibmaterial (Druckerpapier etc., bis 80 Euro)
  • Zinsen, die durch die Tilgung eines Studienkredits entstehen (ausgenommen sind die Tilgungsraten)
  • Arbeitszimmer (anteilige Kosten von bis zu 1.250 Euro)
  • Kosten für doppelte Haushaltsführung (Miete, Umzugskosten, Anfahrt zur Besichtigung)
  • Telefon- und Internetgebühr (Pauschale von 20 Euro)
  • Mitgliedsbeiträge für studentische Vereine
  • Anwalts- und Gerichtskosten (Studienplatzklage etc.)
  • Kosten für Bewerbungen um Praktika (8,50 Euro pro Bewerbungsmappe, 2,50 Euro pro Online-Bewerbung und 0,30 Euro pro Kilometer)

 

Wie unterscheiden sich Werbungskosten und Sonderausgaben?

Ob man die Kosten für ein Fernstudium in der Steuererklärung geltend machen kann, hängt entscheidend vom bisherigen beruflichen Werdegang ab. Der Grund: Das Finanzamt unterscheidet zwischen einem Erststudium, das der Erlangung eines berufsqualifizierenden Abschlusses dient, und einem Zweitstudium. Während man für ersteres nur Sonderausgaben steuerlich geltend machen kann, kann man bei letzterem Studiengebühren und -kosten als Werbungskosten geltend machen. Der steuerliche Vorteil von Zweitstudierenden ist daher sehr viel größer.

So können Studierende eines Erststudiums, deren Studium nicht durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, sämtliche im Rahmen des Fernstudiums anfallenden Kosten steuerlich nur als Sonderausgaben geltend machen. Zudem gilt eine Obergrenze von maximal 6.000 Euro. Die Kosten dürfen stets nur im Falle einer Steuerzahlung und in dem Jahr, in dem sie entstanden sind, geltend gemacht werden.

Dagegen gilt für Bachelor- oder Masterstudierende mit einem Zweitstudium und einer zuvor abgeschlossenen Berufsausbildung, dass sie ihre Studiengebühren und -kosten als Werbungskosten absetzen können. Für diese gibt es keine Begrenzung, was die Höhe der Kosten betrifft. Das liegt daran, dass die entstehenden Kosten in diesem Fall als Fortbildungskosten gelten.

Gut zu wissen: Wenn die Fortbildungskosten das eigene Einkommen übersteigen, kann man sie als sogenannten „Verlustvortrag“ ins darauffolgende Jahr mitnehmen – und hat die Möglichkeit, sie rückwirkend bis zu sieben Jahre geltend machen.

 

Wann kann man die Kosten für das Fernstudium als Betriebsausgaben geltend machen?

Wer keinem betrieblichen Angestelltenverhältnis unterliegt, kann die Studiengebühren und sonstige Studienkosten für das Fernstudium als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen. Diese Regelung betrifft also überwiegend Selbstständige und freiberuflich Tätige sowie Unternehmer. Dank ihr können Arbeitgeber die Kosten für die von ihnen übernommenen Fortbildungen der eigenen Angestellten vollständig von der Steuer absetzen. Allerdings gilt auch in diesem Fall die Einschränkung, dass ein Bezug zwischen den Studieninhalten und den Arbeitsinhalten vorhanden sein muss.

 

Kann man ein Fernstudium über den Ehepartner oder die Eltern steuerlich absetzen?

In vielen Fällen übernehmen die Eltern einen beträchtlichen Teil der Kosten für das Fernstudium. Trotzdem genießen diese keine steuerlichen Vorteile, solange die am studierende Person das Alter von 25 Jahren nicht überschreitet. Schließlich erhalten die Eltern in dieser Zeit Kindergeld und Ausbildungsfreibeträge. Letztere werden übrigens auch nach Überschreiten des 25. Lebensjahrs gezahlt, wenn der Betroffene trotz erfolgreicher Berufsausbildung keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht. Setzt der Staat die Kindergeldzahlungen und die entsprechenden Freibeträge aus, können die Studienkosten dann von den Eltern als Sonderausgaben angegeben werden.

Und wenn der Ehepartner zahlt?
Übernimmt dagegen der Ehepartner die Kosten für den Fernlehrgang, kann er diese von der Steuer absetzen. Entsprechende Aufwendungen können im Falle eines Erststudiums bis zu 6.000 Euro jährlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Bei einem Zweitstudium lassen sich Summen in unbegrenzter Höhe als Werbungskosten absetzen.

 

Wann kann man das Fernstudium nicht steuerlich geltend machen?

Nicht in jedem Fall bietet der Staat Studierenden die Chance, ihre Steuerlast zu senken. Dabei ist es egal, ob es sich um angestellte Studierende oder Freiberufler handelt – wer seine Studienausgaben steuerlich geltend machen will, sollte über die entsprechenden Ausnahmen informiert sein.

 

Fälle, in denen trotz Fernstudium kein Steuererlass möglich ist:

Fernstudium als Hobby: Um die Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit zu erfüllen, muss das Studium nachweislich einen inhaltlichen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit aufweisen. Studiengänge, die nur dem persönlichen Interesse oder als Hobby dienen, können weder als Werbungskosten sondern als Sonder- oder Betriebskosten abgesetzt werden.

Vom Arbeitgeber finanziertes Studium: In der Steuererklärung können nur Aufwendungen berücksichtigt werden, die mit dem Studium in Verbindung stehen und die der Studierende tatsächlich gezahlt hat. Deshalb können Beiträge oder Gebühren, die der Arbeitgeber bereits vollständig bezahlt, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.

 

Wo sind die Kosten für das Fernstudium in der Steuererklärung einzutragen?

Wer einen Fernstudiengang absolviert und dafür Kosten, Aufwendungen und Gebühren steuerlich geltend machen will, sollte die jeweiligen Beträge in der nächsten Steuererklärung eintragen. Um Fehler bei der Steuererklärung zu verhindern, kann man sich einen Steuerberater zu Hilfe nehmen. Die steuerlichen Vorteile lassen sich aber ebenfalls ausschöpfen, wenn man die Steuererklärung selbst ausfüllt. Dabei sollte man sorgsam vorgehen und beim Eintragen von Werbungskosten, Sonder- und Betriebsausgaben in die ESt-Unterlagen auf einige Dinge achten.

  • Fernstudium als Sonderausgaben steuerlich absetzen: Wer erstmals studiert, trägt die geleisteten Kosten und Aufwendungen als Sonderausgaben in Zeile 47 der Einkommenssteuererklärung ein. Dabei ist zu beachten, dass pro Jahr maximal 6.000 Euro als Sonderausgaben abgesetzt werden können.
  • Fernstudium als Werbungskosten von der Steuer absetzen: Wer bereits zum zweiten Mal studiert beziehungsweise über eine erste abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, kann die Studienkosten in Zeile 45 der „Anlage N“ eintragen. Werbungskosten können in unbegrenzter Höhe geltend gemacht werden. Bei Personen, die sich in einem Angestelltenverhältnis befinden, wird der jeweilige Betrag von ihren Einkünften abgezogen. Das Finanzamt gewährt hier meist einen Pauschalbetrag von 1.000 Euro im Jahr.
  • Fernstudium als Betriebsausgaben absetzen: Sowohl Arbeitgeber als auch Selbstständige und Freiberufler tragen die Gebühren und Kosten für das Fernstudium in Zeile 40 der „Anlage zur Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)“ ein.
  • Fernstudium über Ehepartner steuerlich geltend machen: Finanziert der Ehepartner das Fernstudium (mit), können die Eheleute die entsprechenden Kosten als gemeinsame Veranlagung von der Steuer absetzen. In diesem Fall sind die jeweiligen Beträge in die Zeilen 47 und 48 der gemeinsamen Steuererklärung einzutragen.