Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf – steuerlich absetzen?

Bei dem Thema Steuererklärung stellen sich viele Menschen eine komplizierte Angelegenheit vor. Für das Finanzamt spielt es eine Rolle, ob ein Beruf ausgeübt wird, die Absicht dazu besteht, und ob es sich um eine Qualifizierung oder Ausbildung handelt. Die Frage, ob eine Weiterbildung im privaten Rahmen oder innerhalb des beruflichen Umfeldes stattfindet, ist ebenfalls relevant. Was lässt sich bei einer Fortbildung in einem nicht ausgeübten Beruf steuerlich absetzen?

 

Grundlagen: Sonderausgaben und Werbungskosten

Wer eine qualifizierende Maßnahme absolvieren will, muss für die Steuererklärung wissen, wie diese Bildung definiert ist. Bis 2003 galten die Ausgaben für Aus- und Weiterbildungen in einer nicht ausgeführten beruflichen Tätigkeit als beschränkt abziehbar. Das hat sich ein Jahr später (2004) ein wenig geändert. Seitdem können unter bestimmten Bedingungen die Kosten uneingeschränkt abgezogen werden. Dafür ist aber wichtig, ob es sich um Werbungskosten oder Sonderausgaben handelt. Wie gelingt die Unterscheidung?

Ausbildungskosten sind steuerlich wichtig, wenn es sich um eine Ausbildung im folgenden Sinne handelt:

  • Erstausbildung oder Erststudium
  • allgemeinbildende Schulausbildung (z. B. einen Sekundarabschluss nachholen)

 

Fortbildungskosten sind hingegen als Kosten definiert, die sich an eine erste Berufsausbildung bzw. an ein Erststudium anschließen. Sie erfüllen dann einen beruflichen Zweck. Dazu zählen bspw. die nachstehenden Weiterbildungsmaßnahmen:

  • Studium: Masterstudium oder Zweitstudium
  • Fortbildung innerhalb des Unternehmens
  • Studium nach Abschluss der beruflichen Lehre
  • Umschulungsmaßnahmen

 

Wie unterscheiden sie sich in der Steuererklärung? Grundsätzlich gehören die Ausgaben für eine Berufsausbildung zu den sog. Sonderausgaben. Dabei lassen sich die Ausgaben pro Jahr zu max. 6000 Euro von der Steuer absetzen. Anders ist es bei den Weiterbildungsmaßnahmen. Diese Kosten zählen zu den Werbungskosten. Sie sind deswegen uneingeschränkt abzugsfähig. Allerdings müssen einige Vorgaben eingehalten werden, damit es für das Finanzamt gilt. Nicht jeder Lehrgang kann als fortbildende Maßnahme mit abzugsfähigen Kosten eingeordnet werden.

Werbungskosten oder Betriebsausgaben?
Im Übrigen gibt es Unterschiede zwischen Selbstständigen, Freiberuflern und angestellten Arbeitnehmern. Für die letztere Personengruppe müssen die Kosten im Bereich „Werbungskosten“ eingetragen werden. Wer freiberuflich und/oder unternehmerisch arbeitet, verbucht die Weiterbildungskosten als „Betriebsausgaben“.

 

Werbungskosten für Weiterbildung – aber den Beruf nicht ausüben?

Wer Fortbildungskosten steuerlich absetzen will, muss bedenken, dass dies unter bestimmten Umständen uneingeschränkt möglich ist. In erster Linie muss es sich um eine berufliche Weiterbildung handeln und nicht um eine erstmalige Ausbildung. Daneben muss eine Absicht zur Ausübung der neuen Tätigkeit bestehen. Alternativ sollte wenigstens eine Arbeitslosigkeit durch die Umschulung oder Fortbildung verhindert werden. Unterm Strich bedeutet dies, dass die jeweilige Qualifizierungsmaßnahme beruflich relevant sein sollte, um steuerlich gelten zu können.

Damit ergibt sich die Unterscheidung, ob die Fortbildungskurse der privaten Kenntniserweiterung dienen oder eher beruflicher Natur sind. Computerkurse sowie Kurse an einer Volkshochschule gelten als weiterbildende Lehrgänge, die vorrangig privat stattfinden. Sie können deswegen weniger als Werbungskosten abgesetzt werden. Auch das Lernen einer Fremdsprache fällt normalerweise in dieses Feld. Wer die Ausgaben trotzdem vor dem Finanzamt durchsetzen will, braucht gute Gründe.

Die Argumente sollten eine Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme beruflich rechtfertigen. Dadurch lässt sich ggf. ein Teilabzug erzielen, wenn kein vollständiger Steuerabzug möglich ist. Wer also einen Beruf nicht ausübt, aber dennoch eine Weiterbildung absolviert, kann die Kosten steuerlich geltend machen. Das gelingt vor allem, wenn Argumente vorliegen, die die Notwendigkeit und Relevanz unterstreichen. Lässt sich klarstellen, dass mit der Weiterbildung ein beruflicher Fortgang verknüpft ist, stellt sich das Finanzamt selten quer. Vielmehr unterscheidet sich die Ansicht heutzutage deutlich von jener aus der Vergangenheit.

Während Arbeitnehmer einem Beruf in der Vergangenheit ihr Leben lang nachgegangen sind, verliert diese Annahme heute ihre Gültigkeit. Fortbildungen und beständige Kompetenz- und Wissenserweiterung gehören vielmehr zur modernen Berufspraxis. Das gilt ohnehin für den generellen Berufsweg im Leben. Heutzutage wechseln viele Menschen ihren ursprünglich erlernten Beruf und orientieren sich neu. Deswegen können solche Bildungsausgaben im Regelfall in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden.

 

Details: Weiterbildungskosten und Arbeitgeber

Für die Teilnahme an bildenden Lehrgängen kann die Rolle des Arbeitgebers ebenso wichtig sein. Denn die Art der Kosten entscheidet für gewöhnlich, ob der finanzielle Profit bzw. Vorteil zu versteuern ist. Wann gilt demnach was? Arbeitnehmer können an Fortbildungen teilnehmen und die monetären Kosten vorab selbst bezahlen. Erstatten Arbeitgeber die Ausgaben, zählt dies zunächst als Arbeitsentgelt. Dabei lassen sich die Aufwendungen weiter aufschlüsseln, um sie beim Finanzamt korrekt anzugeben. Kursgebühren landen z. B. auf der Lohnbescheinigung, wodurch sie steuerlich in vollem Maß geltend gemacht werden können. Dann zählen sie als Werbungskosten.

Neben Lehrgangsgebühren können ebenfalls Fahrtwege anfallen. Wer als Arbeitnehmer Übernachtungskosten, Verpflegungskosten und Fahrtkosten trägt, bekommt die Kosten dafür vom Arbeitgeber normalerweise erstattet – steuerfrei. All diese indirekten finanziellen Ausgaben für eine Bildungsmaßnahme im Beruf fallen in die Kategorie Reisekostenerstattung. Kosten, die darüber hinausgehen, lassen sich schließlich im Bereich Werbungskosten in der Steuererklärung erfassen.

 

Beispiele: Welche Weiterbildungskosten lassen sich konkret steuerlich absetzen?

Neben den allgemeinen Gebühren, die mit einer Bildungsmaßnahme verknüpft sein können, eignen sich beispielhaft die folgenden Ausgaben als Werbungskosten:

  • Schreibwaren
  • Bücher, E-Books, auch Ausdrucke
  • Berufskleidung
  • Schreibtisch, Aktenschränke oder ein Bücherregal
  • Prüfungsgebühren
  • Teilnahmegebühren und Schulgeld

 

Es können weitere Kosten steuerlich angerechnet werden, die im indirekten Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen. Hierbei sind speziell die Ausgaben für den Internetzugang, Telefonanschluss oder Computer als Arbeitsmittel ausschlaggebend. Derartige Hilfsmittel und technisches Equipment lassen sich anteilig anrechnen. Bspw. erlaubt das Finanzamt die Kosten mit einem Pauschbetrag anzusetzen. Im Regelfall beträgt dieser Betrag 20 Euro monatlich.

Die Vorgabe sieht anders aus, wenn ein Laptop oder Computer neu gekauft wird. Besteht der Anschaffungsgrund darin, die Teilnahme an der Fortbildung zu sichern, lässt sich die Kaufsumme auf drei Jahre aufteilen. Das gilt aber lediglich für Kaufbeträge von mindestens 410 Euro (netto). Die Ausgaben müssen im Zusammenhang mit der Weiterbildung stehen und gleichzeitig für die berufliche Zukunft relevant sein.

 

Zusammenfassung: Steuer bei Fortbildung

Einige Punkte sind zu beachten, wenn jemand Steuern nach einer Weiterbildung abziehen möchte. Die Unterscheidung zwischen Sonderausgaben und Werbungskosten ist hierbei wesentlich. Wer eine Fortbildungsmaßnahme angeht, die auf professioneller Ebene relevant ist, kann sie in der Steuererklärung unter den Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen.

Viele Steuerpflichtige in einem nicht ausgeübten Beruf können oft einen teilweisen Steuerabzug erwirken. Stehen die Kosten im Gegensatz dazu im unmittelbaren beruflichen Zusammenhang, werden sie von den Finanzämtern oft vollumfänglich anerkannt.