Weiterbildung trotz Beschäftigungsverbot? Großer Ratgeber

Die eigene Berufsausübung bekommt bei einem Beschäftigungsverbot Grenzen auferlegt. Sie dienen dem Schutz der jeweils Betroffenen. Aber gilt ein solches Verbot auch für Weiterbildungen? Dürfen Arbeitnehmer an qualifizierenden Kursen teilnehmen, obwohl ein Tätigkeitsverbot vorliegt? Dieser Ratgeber zeigt die Möglichkeiten.

 

Was ist mit Beschäftigungsverbot gemeint? Definition!

Das sog. Tätigkeitsverbot ist ein Begriff aus dem Arbeitsrecht, der synonym zum Beschäftigungsverbot gilt. Er umfasst einen gesonderten Schutz von einzelnen Personengruppen in der Arbeitswelt. Das Verbot betrifft in erster Linie Schwangere und Mütter, die stillen, aber ebenso Jugendliche und Kinder. In gewissen Branchen zählt das Verbot als Dienstleistungsverbot. Davon sind vorrangig Richterinnen oder Beamtinnen gemeint – es umfasst demnach Berufsgruppen im öffentlichen Dienst.

Das Beschäftigungsverbot ist aber nicht mit dem Berufsverbot gleichzusetzen! Vielmehr bedeutet es, dass einzelne Arbeitszeiten und Aufgaben bzw. Tätigkeiten nicht ausgeführt werden dürfen. Der Berufsalltag wird also zum Schutz der Betroffenen eingeschränkt. Gleichzeitig heißt das nicht, dass dem Beruf dauerhaft und vollständig der Rücken gekehrt wird.

Solch ein Verbot soll gesundheitliche Schäden bei Berufstätigen im Joballtag verhindern. Das ist bspw. über das Mutterschutzgesetz geregelt. Für Schwangere umfassen diese Einschränkungen nicht nur die Schwangerschaft, sondern ebenfalls das ungeborene Kind. Um in beiden Fällen Gesundheitsschäden zu vermeiden, kann demnach ein Tätigkeitsverbot nötig sein. Das kann verschiedene berufliche Tätigkeiten beinhalten. Hauptsächlich zählen aber die folgenden Aufgaben und Arbeitszeiten in den Bereich:

  • Nachtschichten (Bsp.: Produktion und Industriesektor)
  • Heben von schweren Lasten (Bsp.: Logistikbranche, Produktion)
  • langes Stehen (Bsp.: Verkauf)
  • Umgang mit chemischen Substanzen, die Muttermilch ggf. schädigen

 

Weitere Einschränkungen in der Berufsausübung können sich durch die Arbeit in folgenden Tätigkeitsbereichen ergeben:

  • Nässe
  • Extremtemperaturen: Hitze, Kälte
  • Gase
  • Staub

 

In jedem Fall sind solche Beschäftigungsverbote von einem Arzt bzw. einer Ärztin im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung schriftlich festzuhalten.

 

1. Besonderheit: Coronavirus

Die Pandemie geht für viele Menschen zusätzlich mit deutlichen Einschränkungen im gewohnten Lebensumfeld einher. Für Schwangere kann das Infektionsschutzgesetz durchaus ein entsprechendes Beschäftigungsverbot nach sich ziehen. Dabei sind die einzelnen Vorgaben der Bundesländer zu berücksichtigen. In jedem Fall spielen vor allem zwei berufliche Gruppierungen eine wesentliche Rolle bei möglichen Verboten:

  • Aufgaben außer Haus: Transportdienstleistungen, Lieferdienste, Kundendienste etc.
  • Aufgaben mit direktem Kundenkontakt bzw. Publikumsverkehr: Tankstellen, Einzelhandelsgeschäfte, Arztpraxen und Pflegedienste etc.

 

Aber trotz der Beschränkungen können sich Qualifizierungsmaßnahmen für die Zeit des Tätigkeitsverbots ergeben. Diese hängen von der Art und Dauer des Verbots ab. Zusätzlich sind die Fortbildungspläne ärztlich abzusichern und mit Arbeitgebern zu besprechen, um keine Risiken einzugehen.

 

2. Besonderheit: Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG)

Das Beschäftigungsverbot gilt in gewissem Ausmaß ebenso für Jugendliche und Kinder. Hier spielen vorrangig die Arbeitszeiten eine Rolle. Demnach gelten für Heranwachsende (z. B. in der Ausbildung) eingeschränkte Arbeitszeiten. Daneben gehören folgende Arbeitsbereiche zum Tätigkeitsverbot:

  • Akkordarbeiten
  • gefährliche Tätigkeiten (vgl. Jugendschutzgesetz)
  • Arbeiten unter Tage

 

Heranwachsende können ebenfalls in anderer Hinsicht von einem Beschäftigungsverbot betroffen sein. Das ist der Fall, sobald der Arbeitgeber im Rahmen vom Betäubungsmittelgesetz straffällig geworden und vom Gericht verurteilt wurde. Diese Umstände ziehen ein zeitlich auf 5 Jahre befristetes Tätigkeitsverbot für Kinder/Jugendliche nach sich. Zusätzlich ist das Gesetz für ein solches Verbot verantwortlich, wenn bestimmte andere Straftaten begangen wurden. Sofern bspw. Sexualstraftaten verübt worden sind, wird im Regelfall ein (lebenslanges) Ausbildungs- und Beschäftigungsverbot von Heranwachsenden/Schutzbefohlenen richterlich ausgesprochen.

 

Weiterbildung trotz Beschäftigungsverbot?

Grundsätzlich ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig, um sicherzustellen, dass kein Risiko von der jeweiligen Maßnahme ausgeht. Außerdem ist zu prüfen, ob die Fortbildung im Gegensatz zur Arbeitstätigkeit steht und der eigenen Berufsausübung schadet. Arbeitgeber sind daher zu informieren, sobald eine Schwangerschaft eingetreten ist. Das zählt ebenso, um ggf. Kostenfragen zu klären. Was bedeutet solch eine Beurteilung für eine geplante Weiterbildung?

Der wichtige Unterschied
Betroffene eines Beschäftigungsverbots müssen zunächst unterscheiden: Gibt es ein umfängliches Verbot oder handelt es sich um ein Teilbeschäftigungsverbot? Dies kann über mögliche Tätigkeiten entscheiden. Daneben kann ein solches Tätigkeitsverbot trotz allem eine Fortbildung ermöglichen. Viele fragen sich, wann eine Teilnahme an Lehrgängen gerechtfertigt ist.

 

Im Beschäftigungsverbot qualifizieren – so funktioniert es!

Schwangere oder stillende Personen möchten im Regelfall nicht durch die veränderten Lebensumstände im Beruf abgehängt werden. Damit dies nicht passiert, erwägen sie häufig eine qualifizierende Maßnahme zur Kenntnis- und Kompetenzerweiterung. Aber ist das machbar oder erlaubt, wenn ein Verbot zur Tätigkeitsausübung vorliegt?

Der Besuch von einem weiterbildenden Lehrgang ist unter gewissen Umständen grundsätzlich machbar. Der Versicherungsschutz kann hierbei ein essenzielles Kriterium darstellen. Betroffene können trotz eines Beschäftigungsverbots unfallversichert bleiben. Dazu muss die gewünschte Fortbildung dem arbeitgebenden Betrieb von Nutzen sein. Dadurch ergibt sich regulär ein weiter bestehender Schutz, sofern der Arbeitgeber ein entsprechendes Betriebsinteresse bestätigen kann. Solch ein Nachweis geschieht durch drei mögliche Handlungen:

  • Arbeitgeber gestattet die bezahlte Freistellung
  • Arbeitgeber übernimmt zumindest teilweise die Kosten der Weiterbildung
  • Arbeitgeber leitet die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ein

 

Ein Beschäftigungsverbot – gleichgültig, ob ein allgemeines oder teilweises Verbot – sollte in jedem Fall von einem Arzt schriftlich dokumentiert werden.

 

Kosten und Tätigkeiten beim Beschäftigungsverbot

Bei einem Tätigkeitsverbot kommt es vor allem auf den Schutz des (ungeborenen) Kindes und der jeweiligen schwangeren/stillenden Mutter an. Dabei muss das Verbot nicht gleich ein kompletter Rückzug vom Beruf bedeuten. Vielmehr besteht für Arbeitgeber die Möglichkeit, zumutbare Aufgabengebiete als Ersatztätigkeiten anzubieten. In dem Zusammenhang ist die Schutzgarantie wesentlich. Das kann bspw. folgende Szenarien im Job nach sich ziehen:

  • Arbeit im Sekretariat anstatt in der Produktion
  • Tagschichten anstatt Nachtschichten
  • sitzende Tätigkeit im Kassierbereich statt im Verkaufsraum
  • nicht gefährdende Qualifizierung für den Ausbau und der Vertiefung von Kompetenzen

 

Für das Gehalt während der Schutzzeit ist letztlich der Arbeitgeber verantwortlich. Hierbei kommt bei Schwangeren und Müttern der sog. Mutterschutzlohn zum Tragen. Dieser lässt sich für Arbeitgeber bei der jeweiligen Krankenkasse erstatten und wird ebenfalls gezahlt, wenn eine (ungefährliche) Weiterbildungsmaßnahme absolviert wird.

 

Fazit: Beschäftigungsverbot, aber weiterbilden – das geht!

Jugendliche, Kinder sowie schwangere und/oder stillende Berufstätige unterliegen besonderen Erfordernissen im Beruf. Daher sind Schutzmaßnahmen nötig, zu denen ein Beschäftigungsverbot zählt. Es umfasst eine Gefährdungsbeurteilung, um festzustellen, welchen Aufgaben Betroffene im Job weiterhin gefahrlos nachgehen können.

Eine qualifizierende Maßnahme kann vor diesem Hintergrund durchgeführt werden. Hier hängt es vorrangig von der ärztlichen Beurteilung ab, ob und inwiefern eine Weiterbildung trotz Tätigkeitsverbots machbar ist. Arbeitgeber sind dann geeignete Anlaufstellen, um nach Möglichkeit berufliche Alternativen zur Verfügung zu stellen.