Eine berufliche Weiterbildung kann mit erheblichen Kosten verbunden sein. Glücklicherweise bietet sich die Möglichkeit, diese in erheblichem Umfang von der Steuer abzusetzen. Welche rechtlichen Möglichkeiten dabei gegeben sind und wann das Vorhaben an Grenzen stößt, sehen wir uns in diesem Artikel an.
Diese Weiterbildungskosten können abgesetzt werden
Wer sich für eine Weiterbildung entscheidet, verwendet einen großen Teil seiner Zeit und Energie auf die berufliche Zukunft. Häufig ist es die Aussicht, künftig mehr verdienen zu können, welche zu dieser Entscheidung führt. In der Gegenwart kann nicht nur die monatliche Arbeitszeit und damit das Einkommen in Mitleidenschaft gezogen werden. Darüber hinaus sind Weiterbildungen zumeist mit gewissen Ausgaben verbunden. Wer sich über die folgenden Punkte in Kenntnis setzt, ist jedoch dazu in der Lage, diese Kosten steuerlich geltend zu machen.
Die berufliche Weiterbildung kann mit ganz unterschiedlichen Kosten verbunden sein. An und für sich lassen sich diverse finanzielle Aufwendungen im Rahmen der beruflichen Weiterbildung absetzen. Dazu zählen zum Beispiel:
- Lehrgangs- bzw. Teilnehmergebühren
- Prüfungs- bzw. Studiengebühren
- Kosten der Informationsbeschaffung
- Kosten für Arbeitsmaterial
- Ausgaben für Laptop und Computer
- Reisekosten
- Verpflegungskosten
- Übernachtungskosten
Hinter jeder dieser Kategorien verbirgt sich wiederum eine unterschiedliche Auswahl an Kosten. Hinter den Kosten der Informationsbeschaffung verbergen sich zum Beispiel Ausgaben für Telefon und Internet, die monatlich mit einem Pauschalbetrag von 20 Euro geltend gemacht werden können.
Interessant erscheinen außerdem die Kosten für Laptop und Computer. In welcher Höhe sie beim Finanzamt aufgeführt werden können, ist vor allem vom Preis abhängig. Liegt dieser unter der Marke von 490 Euro, kann er im gleichen Kalenderjahr komplett in den Werbungskosten aufgeführt werden. Übersteigt der Kaufpreis diese Summe, so muss er über einen Zeitraum von drei Jahren verteilt werden.
Setzt die Weiterbildung eine Übernachtung voraus, können Pauschalbeträge für Übernachtung und Verpflegung aufgeführt werden. Innerhalb Deutschlands liegt die Pauschale bei 20 Euro pro Nacht. Hinzu kommen die Abschreibungen der Verpflegung. Hier sind es je 12 Euro für die Tage der An- und Abreise, sowie 24 Euro für jene Tage, die komplett der Weiterbildung gewidmet waren.
Nicht ganz eindeutig ist die Lage, was ein privates Arbeitszimmer angeht. Handelt es sich um zeitlich klar begrenzte Maßnahmen, die im Zuge der Weiterbildung absolviert werden müssen, lassen sich diese Kosten in der Regel nicht bei der Steuer geltend machen. Anders gestaltet sich die Situation, wenn es sich um eine längerfristige Maßnahme handelt.
Beruflicher Bezug ist notwendig
Diese Informationen können direkt das Bedürfnis wecken, sich in die nächste Steuererklärung zu stürzen. Für das Finanzamt spielt es jedoch eine entscheidende Rolle, in welche Kategorie die jeweilige Veranstaltung fällt. Dabei ist die folgende Unterscheidung zu beachten:
- Eine Fort- oder Weiterbildung bezeichnet jene Maßnahme, die nach einem ersten Abschluss absolviert wird. Hierbei kann es sich um eine konkrete Umschulung, ein zweites Studium oder eine Fortbildung innerhalb des Betriebs handeln.
- Nicht übernommen werden die Kosten, welche mit privaten Weiterbildungen verbunden sind. Hierbei handelt es sich um Sprachkurse, EDV-Kurse oder Kurse an der Volkshochschule, die nicht unmittelbar mit dem ausgeübten Beruf in Verbindung stehen. Sie dienen häufig dem hehren Ziel der Erweiterung des persönlichen Horizonts.
So funktioniert das Absetzen der Weiterbildung
Sofern die Kosten der Weiterbildung nicht ohnehin durch den Arbeitgeber bezahlt wurden, können die Aufwendung in der Steuererklärung angeführt werden. Entscheidend dafür ist die Zeile 44 in der Anlage N. Dort findet sich der Punkt „Werbungskosten: Fortbildungskosten“. Hier kann der Betrag eingetragen werden, der während des Jahres für berufliche Weiterbildungen aufgewendet wurde.
Die Behörde überprüft im Anschluss, ob die Kosten der Weiterbildung auf die Steuerschuld angerechnet werden können. Ist dies der Fall, verrechnet das Amt die eingetragene Summe direkt mit der Steuerschuld und passt den folgenden Steuerbescheid an die neuen Zahlen an.
Achtung: Mögliche Zuschüsse, die schon durch den Arbeitgeber bezahlt wurden, dürfen nicht doppelt aufgeführt werden und müssen vom Gesamtbetrag abgezogen werden. Dies gilt häufig für Reise- und Übernachtungskosten, für die Arbeitnehmer Unterstützung in Anspruch nehmen können.
An und für sich ist es nicht zwingend notwendig, dazugehörige Belege beizufügen. Allerdings sollten diese noch mehrere Jahre aufbewahrt werden, um bei möglichen Rückfragen des Finanzamts abgesichert zu sein.
Auch nach Jahren absetzbar
Viele Menschen, die eine Weiterbildung absolvieren, sind sich in diesem Moment der steuerlichen Vorzüge nicht bewusst. So kann es vorkommen, dass die entgangene Möglichkeit erst viele Monate später entdeckt wird. Oder aber es liegt während der Weiterbildung kein Einkommen in entsprechender Höhe vor, welches überhaupt die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung gewähren würde.
In diesen Fällen ist es von Vorteil, dass die Ausgaben in der Kategorie der Werbungskosten auch noch nach Jahren beim Finanzamt eingereicht werden können. Dafür werden sie einfach in der Anlage N abgerechnet, während im Mantelbogen die Feststellung des Verlustvortrags erfolgen sollte. Nun kann das Finanzamt den Verlust feststellen und ihn mit den künftigen Einkünften verrechnen. Die Verjährungsfrist läuft dieser Tage erst nach sieben Jahren ab, sodass genügend Zeit bleibt, um sich darum zu bemühen.
Fazit
Wie sich an diesem Beispiel zeigt, lohnt sich die Absolvierung einer Weiterbildung nicht nur aus beruflicher Perspektive. Darüber hinaus ist es möglich, von den vielseitigen Chancen steuerlicher Absetzung Gebrauch zu machen. Wer sich über die vorhandenen Kategorien in Kenntnis setzt, kann damit für eine nicht unerhebliche Entlastung sorgen.