Weiterbildung trotz Krankschreibung: Das droht!

Weiterbildungen stellen eine hilfreiche Methode dar, um sich persönlich und beruflich weiterzuentwickeln. Die Karriere lässt sich dadurch ebenso positiv beeinflussen wie der soziale Werdegang. Es ist daher wenig überraschend, dass sich solche Lehrgänge zur Fortbildung großer Beliebtheit erfreuen. Viele Menschen nehmen nebenberuflich an der ein oder anderen Maßnahme teil. Aber was passiert, wenn ein Krankheitsfall eintritt? Dieser Artikel erklärt, was beim Besuch einer Weiterbildungsmaßnahme trotz Krankschreibung droht.

Wer krank ist und dennoch arbeiten geht, sendet im Prinzip 2 Signale an den Arbeitgeber und die Mitarbeitenden: Chefs können das Kommen als selbstloses Opfer für das Unternehmen und ein Beweis für hohes Engagement ansehen. Arbeitskollegen könnten es hingegen als unsozial missverstehen. Denn die Produktivität fällt für gewöhnlich krankheitsbedingt geringer aus. Hinzu kommt bei infektiösen Krankheiten ein gewisses Risiko für die Mitarbeitenden, sich anzustecken.

Trotzdem üben Arbeitende immer wieder krank ihren Beruf aus. Es stellt sich dementsprechend die Frage, welche Risiken die Teilnahme an einem Lehrgang birgt. Ist es erlaubt, die geplante Bildungsmaßnahme zu besuchen, obwohl eine Krankmeldung beim Arbeitgeber vorliegt?

 

Bildung trotz Krankheit: rechtliche Vorgaben

Die Teilnahme an einer weiterbildenden Qualifizierungsmaßnahme ist oft an weit im Voraus festgesetzten Zeitpunkten gekoppelt. Daher ist es keine Seltenheit, dass manche Lehrgänge in größeren, regelmäßigen Zeitabständen angeboten werden. Dadurch beträgt die Wartezeit für den Wunschlehrgang u. U. einige Monate. Ist der Termin dann endlich fällig, erscheint es als höchst ärgerlich, wenn eine Krankheit den Besuch zu verhindern droht.

Lernende möchten verständlicherweise keinen Lernstoff verpassen oder die gewünschte Maßnahme aufschieben müssen. Auch der Kostenfaktor kann ein Grund sein, warum viele Menschen trotz Krankenschein die angemeldete Weiterqualifizierung besuchen. Dabei schreibt der Gesetzgeber vor, was bei einem Krankheitsfall im Berufsleben erlaubt und verboten ist.

Der Heilungsprozess spielt hierbei die wichtigste Rolle. Denn es gilt prinzipiell: Was die Heilung nicht beeinträchtigt, ist zunächst gestattet. Davon sind ausschließlich bezahlte Nebentätigkeiten ausgeschlossen. Für Weiterbildungen, die im Regelfall ja unbezahlt sind, gilt dieser formelle Ausschluss demnach nicht – vorausgesetzt, die Genesung kann problemlos voranschreiten.

 

Die Sache mit dem Heilungsprozess

Grundsätzlich kommt es bei einer ärztlich verordneten Krankmeldung vor allem auf den Genesungsprozess an. Ein »gelber Schein« dient in erster Linie dem Zweck, die gesundheitliche Erholung von einer Erkrankung sicherzustellen. Deswegen ist es bei einer solchen Meldung nicht erlaubt, dem Beruf in einer medizinisch festgelegten Zeitspanne nachzugehen. Aber wie ist das bei einer Weiterbildung?

Qualifizierungsmaßnahmen dürfen den Heilungsprozess generell nicht beeinträchtigen. Tun sie es doch, ist die Teilnahme bei vorliegender Krankmeldung im Job nicht zulässig. Deswegen lohnt sich die Rücksprache mit der zuständigen medizinischen Fachkraft. Außerdem kommt es auf die Art der Weiterbildungsmaßnahme an, ob der Besuch der Lehrveranstaltung in Ordnung ist oder nicht.

Ein gängiges Beispiel in diesem Punkt betrifft gebrochene oder anderweitig eingeschränkte Arme bzw. Beine. Wer einen Armbruch hat, kann zwar zuhören und mitdenken. Aber Notizenmachen oder der gewohnten Tätigkeit nachgehen, ist mit solch einer Einschränkung kaum bis erschwert möglich. Zusätzlich lassen sich keine praktischen Übungen angemessen durchführen.

Der Kursbesuch kann durch grippale Infekte ebenso die Genesung behindern. Daneben geht von Erkrankten ein gewisses Infektionsrisiko für anderen aus. Worauf sollten Sie beim Besuch einer qualifizierenden Maßnahme bei Krankheit achten?

 

Weiterbildung trotz Krankschreibung im Job – geht das?

Wann ist die Weiterbildung im Krankheitsfall problemlos machbar? Worauf kommt es an? Welche Konsequenzen drohen? Als erster Schritt ist das Gespräch mit der medizinisch zuständigen Fachkraft (im Regelfall ist dies der/die Hausarzt/-ärztin) empfehlenswert. Hier kann bereits ausgelotet und besprochen werden, ob die Teilnahme an dem gewünschten Weiterbildungskurs grundsätzlich denkbar ist. Achten Sie in dem Punkt ggf. darauf, sich die ärztliche Unbedenklichkeit für den Besuch schriftlich attestieren zu lassen. Dann haben Sie etwas Offizielles zur Hand, sollten sich später Streitfragen ergeben.

Ein weiterer Rat gilt dem Kontakt mit dem Arbeitgeber. Es ist normalerweise nicht nötig, den Betrieb über den Besuch eines Lehrgangs zu in Kenntnis zu setzen. Das ist lediglich erforderlich, wenn die Kursteilnahme die Erwerbstätigkeit beeinträchtigt. Allerdings kann es auch bei einer Erkrankung positiv ausfallen, den Vorgesetzten zu informieren.

 

Krank zum Kurs: Deshalb lohnt sich das Gespräch mit Arbeitgebern!

Obwohl es keine unmittelbare Pflicht zur Mitteilung der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gibt, lohnt sich meistens das Gespräch mit Arbeitgebende. Warum? Besuchen Arbeitnehmende eine Weiterbildung trotz Krankenschein und erfährt der/die Chef/in davon, kann dies hinderlich für die Karriere sein. Denn es wirkt von außen eher ungünstig, einer solchen Tätigkeit nachzugehen, obwohl eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Betrieb vorliegt. Deswegen ist es in jedem Fall empfehlenswert, den Arbeitgebenden zu informieren.

Das gilt speziell, wenn es medizinisch keinen Grund gibt, auf die Bildungsmaßnahme zu verzichten. Ein offenes Gespräch kann helfen, das persönliche Engagement vorteilhaft darzustellen. Denn Arbeitgeber können dann besser erkennen, dass die Krankheit zwar den Broterwerb verhindert, aber Lernen dennoch möglich und erwünscht ist.

 

Vorsicht bei betriebsinterner Weiterbildung

Eine privat organisierte Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahme kann u. U. trotz Krankmeldung besucht werden. Dafür sollte eine Unbedenklichkeit des Arztes bzw. der Ärztin vorliegen und der Arbeitgebende informiert sein. Die Sachlage verhält sich jedoch etwas anders, sobald es sich um eine betriebliche Maßnahme handelt.

Eine betriebsinterne Fortbildung bzw. Zusatzqualifizierung gilt vorrangig als Teil der beruflichen Tätigkeit. Dies ist gegeben, wenn Arbeitgebende den jeweiligen Lehrgang bezahlen und Lernende für den Zeitraum der Teilnahme freigestellt sind. Besuchen Arbeitnehmer die Qualifizierungsmaßnahme trotz Krankenschein, führt solch eine Konstellation zum Wegfall des Versicherungsschutzes. Was bedeutet das?

Betroffene bleiben schlimmstenfalls auf den Behandlungskosten sitzen, wenn sie trotz Krankmeldung teilnehmen und währenddessen ein Unfall passiert. Ein Rechtsstreit über die Kosten der Behandlung wäre daraufhin die Konsequenz. Um solche Schwierigkeiten zu umgehen, kann es sich lohnen, sich medizinisch die Unbedenklichkeit bestätigen zu lassen. Dann gibt es (im Regelfall) keine Probleme mit der Versicherung.

 

Fazit: Krankschreibung und Weiterbildung – besser absichern!

Ein Krankenschein zeigt Vorgesetzten, dass Berufstätige aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sind, dem Beruf nachzukommen. Die Erholung und Genesung stehen deswegen klar im Fokus. Wer dennoch an einer weiterbildenden Maßnahme teilnehmen will, sollte sich besser absichern, um späteren Schwierigkeiten zu entgehen.

Betriebsinterne Kurse können bei einer Krankmeldung und gleichzeitigen Teilnahme zu Rechtsstreitigkeiten führen. Zusätzlich kann es für die Karriere schlecht aussehen, wenn der Besuch eines Lehrgangs nicht mitgeteilt wird. Daher lohnt sich für gewöhnlich der ärztliche Nachweis, dass die Kursteilnahme die Heilung nicht gefährdet.

Daneben gilt das Gespräch mit dem Arbeitgebenden als empfehlenswert. Dadurch lassen sich das eigene Engagement einerseits und die Unbedenklichkeit andererseits hervorheben und beruflich absichern. Werden diese grundlegenden Gepflogenheiten berücksichtigt, kann auch eine Weiterbildung trotz Krankschreibung möglich sein.