Neben einer Weiterbildung stellt auch eine Umschulung eine zwar zeitintensivere, aber auch durchaus lohnende Investition in die eigene berufliche Zukunft dar. Jedes Jahr entscheiden sich über 50.000 Menschen in Deutschland für eine Umschulung, weil sie in ihrem alten Beruf nicht mehr weiterkommen: Aus gesundheitlichen Gründen (psychische Gründe sind genau so wie physische Gründe hier entscheidend) oder weil die Berufschancen in ihrem erlernten Beruf nicht (mehr) vorhanden sind. Dies kann aufgrund der rapiden Digitalisierung der Berufswelt der Fall sein oder weil einfach eine zu lange Lücke zwischen den beruflichen Tätigkeiten entstanden ist – dies ist besonders oft bei langjähriger Arbeitslosigkeit oder nach mehrjähriger Erziehung von Kindern der Fall.
Für eine Umschulung sollte eine zumindest angefangene oder bereits abgeschlossene Erstausbildung oder mehrjährige Berufserfahrung vorhanden sein, da es sich bei einer Umschulung in der Regel um eine Zweitausbildung handelt. Ausnahmen sind allerdings möglich. Eine Liste der beliebtesten Umschulungen finden Sie am Ende des Artikels.
Ihr Recht auf eine Umschulung
Wer aufgrund Arbeitslosigkeit oder längerer Zeit der ungelernten beruflichen Tätigkeit einen Berufswechsel machen möchte, steht vor einigen rechtlichen (Habe ich einen Anspruch auf einen Bildungsgutschein?), organisatorischen (Berufsbegleitend, Voll- oder Teilzeit? Dual, Berufsschule, überbetrieblich oder betriebliche Umschulung?) und vor allem finanziellen (Übergangsgeld, ALG1, Hartz4, Wie viel Gehalt bekomme ich?) Herausforderungen.
Der von vielen Arbeitnehmern wahrgenommene Wunsch nach Weiterbildung und Veränderung im Arbeitsleben,insbesondere nach längerer Zeit der Abwesenheit (Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Elternzeit) deckt sich mit dem Bestreben der Politik Arbeitnehmer, insbesondere auch ab dem Alter von 45 Jahren, zu fördern. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Antragsteller bekommt, was er wünscht. Wer aber versteht unter welchen Voraussetzungen ein Umschulungsantrag bewilligt wird, der kann besser auf den Lauf der Dinge Einfluss nehmen.
Was sollten Sie vorbereiten, damit Ihr Umschulungsantrag bewilligt wird? Wann ist das Arbeitsamt, das Jobcenter, die Rentenkasse oder der Berufsgenossenschaft für Sie zuständig? Wie können Sie eine Umschulung wechseln, unterbrechen oder abbrechen? Was passiert, wenn Sie die Prüfungen nicht bestehen? Und welche rechtlichen Möglichkeiten gibt es vor Gericht, nach einer Ablehnung doch noch die gewünschte Maßnahme bewilligt zu bekommen?
Was ist eine Umschulung?
Anders als eine Ausbildung (Definition: berufliche Qualifizierung für Berufseinsteiger ohne Berufserfahrung), ist die Umschulung als eine Bildungsmöglichkeit für Arbeitnehmer, die aufgrund verschiedener Gründe ihren erlernten oder ungelernten Beruf nicht ausüben können, definiert. Die Umschulung stellt eine verkürzte Ausbildung dar, die auf bereits vorhandene Berufserfahrung und Fähigkeiten der ersten Berufsausbildung aufbaut.
Umschulungen werden in ihrer Ausgestaltung in „rein schulische Umschulung„, „betriebliche Umschulung“ und „überbetriebliche Umschulung“ unterschieden. Darunter ist folgendes zu verstehen:
Die rein schulische Umschulung
Die rein schulische Ausbildung ähnelt einem Studium bzw. der theoretischen Ausbildung an der Berufsschule. Praktisches Arbeiten in einem Betrieb ist nicht Bestandteil der Umschulung. Diese Art der Umschulung wird regelmäßig von privaten Umschulungsträgern angeboten, die eine entsprechende praktische Ausbildung nicht anbieten können. Der Umschüler muss sich selbst um die erste Berufspraxis kümmern, indem er begleitend ein Praktikum macht oder vor der rein schulischen Umschulung in der Zielbranche erste Erfahrungen sammelt.
Der geringe Praxisbezug von schulischen Umschulungen ist ein nicht von der Hand zu weisender Kritikpunkt, der die eher geringen Bewilligungen seitens der Agentur für Arbeit bzw. Jobcenter durch Bildungsgutscheine erklärt.
Die betriebliche bzw. duale Umschulung
Die betriebliche Umschulung wird teilweise auch als duale Umschulung definiert, was das prägende Charakteristika der Kombination aus theoretischer Ausbildung an der Berufsschule und praktischem Lernen im (Umschulungs-)Betrieb zutreffend beschreibt. Betriebliche Umschulung zeichnen sich durch große Praxisnähe aus und werden aufgrund der im Rahmen der Umschulung erlangten Berufserfahrung und der höheren Wahrscheinlichkeit einer Übernahme durch den Umschulungsbetrieb nach Beendigung der Umschulung, bereitwilliger durch einen Bildungsgutschein gefördert.
Die überbetriebliche Umschulung
Die überbetriebliche Umschulung wird auch als „außerbetriebliche“ bezeichnet. Zwar fehlt im Vergleich zur betrieblichen Umschulung eine Eingliederung in einen Ausbildungsbetrieb, die Umschüler sammeln jedoch vergleichbare Berufserfahrung und praktische Fähigkeiten: Den Umschulungsträgern sind Ausbildungsbetriebe angeschlossen oder es werden eigene Werkstätten zur Verfügung gestellt.
Welches Gesetz regelt es?
Im dritten Sozialgesetzbuch (SGB III) wurde mal mehr, mal weniger verständlich geregelt, wer unter welchen Voraussetzungen zu einer Umschulung berechtigt ist. Leider ist gerade der Anspruch auf eine Umschulung aus den §§ 81, 82 SGB III der größte Fallstrick, denn nur in wenigen Fällen wird der Ermessensanspruch zu einem gebundenen Anspruch zugunsten des Umschulungs-Interessierten.
Wer kann eine Umschulung machen?
Nach dem dritte Sozialgesetzbuch können diese Personengruppen einen Anspruch auf eine Umschulung haben und durch einen Bildungsgutschein gefördert werden:
- Personen mit Berufsabschluss (anerkannte Ausbildung), die arbeitslos sind oder denen Arbeitslosigkeit droht, § 81 Abs. 1 SGB III
- Personen mit Berufsabschluss, die seit vier Jahren nicht mehr im gelernte Beruf arbeiten, § 81 Abs. 1, 2 SGB III
- Personen ohne Berufsabschluss, die mindestens drei Jahre gearbeitet haben, § 81 Abs. 2 III
- In sehr seltenen Fallen auch Personen ohne Berufsabschluss, die noch nicht drei Jahre gearbeitet haben, § 81 Abs. 2 SGB III
- Personen über 45 Jahren, die eine Umschulung bei Ihrem Arbeitgeber machen möchten, in jedem Fall aber ihren Gehaltsanspruch behalten, § 82 SGB III
Wie stellt man den Antrag für einen Bildungsgutschein?
Der Antrag auf einen Bildungsgutschein hat Erfolg, wenn Sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und die Verfahrensregeln einhalten. Das klingt komplizierter als es ist. Wichtig: Erfüllen Sie beides und wird der Antrag abgelehnt, dann legen Sie unbedingt einen Widerspruch ein. Leider werden zu viele Anträge zu Unrecht abgelehnt.
Nach § 81 SGB III wird eine Umschulung nur bezahlt, wenn vor ihrem Beginn ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit erfolgte. Dieser Schritt ist sehr wichtig, da es keine Möglichkeit gibt, nach dem Beginn oder Ende der Weiterbildung die Kosten erstattet zu bekommen. Die Rechtsprechung ist hier eindeutig.
Bereiten Sie sich unbedingt auf das Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit gut vor, denn dieser konkrete Sachbearbeiter wird über Ihren Umschulungsantrag entscheiden. Betrachten Sie die Person eher als jemanden, den Sie als Ihren Verbündeten gewinnen wollen. Die Haltung, der Mitarbeiter sei ein Gegner, dem Sie als Bittsteller gegenüber treten müssen, hilft selten. Versuchen Sie stichhaltig zu überzeugen.
Kann ich direkt nach der Ausbildung oder nach einem Studium eine Umschulung beantragen?
Sollten Sie bislang nur Ihre Ausbildung oder Studium abgeschlossen haben und keine darüber hinausgehende Berufserfahrung besitzen oder die Ausbildung bzw. das Studium nicht abgeschlossen haben, stehen Sie vor der Schwierigkeit, dass das SGB III jedenfalls keinen speziellen Anspruchstatbestand für Sie vor sieht.
Es gibt hier jedoch eine anerkannte Ausnahme: Sollten Sie während Ihrer Ausbildung einen anerkannten Arbeitsunfall oder während des Studiums eine anerkannte Berufskrankheit erlitten haben, dann kann auch ohne Abschluss bzw. ohne Berufserfahrung eine Umschulung über die Berufsgenossenschaften möglich sein.
Umschulung für Akademiker
Sollten Sie unmittelbar nach der Ausbildung oder Studium arbeitslos sein, dann ist eine Umschulung nicht per se ausgeschlossen. Akademiker können eine Förderung beantragen, wie jeder andere Arbeitnehmer auch. Für Sie gelten alle Informationen, die sich an Umschulung-Interessierte generell richten. Da eine überzeugende Argumentation bei dem Beratungsgespräch mit der Agentur für Arbeit erforderlich ist, sei Ihnen noch der Abschnitt Wann hat ein Antrag auf Bewilligung eines Bildungsgutscheins Erfolg? besonders ans Herz gelegt.
Wann werden die Kosten einer Umschulung übernommen?
Die Voraussetzungen für die finanzielle Förderung einer Umschulung finden Sie in § 81 SGB III ff. unter der Bezeichnung „Arbeitsförderung“. Das Recht auf Umschulung ergibt sich als Freiheitsrecht aus der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit in Verbindung mit dem Recht auf Teilhabe (Gleichheitsrecht) aus Art. 12 GG iVm Art. 3 GG.
Das Recht auf Umschulung darf nicht als verfassungsrechtliches Leistungsrecht („Recht auf Arbeit“) missverstanden werden. Art 12 GG schützt vielmehr den Bürger in seinem Recht auf berufliche Entfaltung und stellt Ressourcen für Umschulungen zur Verfügung. Wer Ihre Umschulung tatsächlich unter welchen Voraussetzungen zahlt, wird in dem eingangs erwähnten § 81 SGB III konkretisiert und im Folgenden erklärt:
Wer bekommt einen Bildungsgutschein vom Arbeitsamt?
- Wer eine Umschulung machen möchte, hat zunächst das Ziel, den Bildungsgutschein zu erhalten. Der Bildungsgutschein ist die Bewilligung der finanziellen Förderung der Umschulung nach § 81 Abs. 5 SGB und stellt praktisch die monatliche Zahlung Ihres Umschulungsgehalts dar. Der Bildungsgutschein wird von dem für Sie zuständigen Kostenträger ausgestellt.
- Der Anspruch auf einen Bildungsgutschein zu finanziellen Förderung der Umschulung ist genau genommen ein Anspruch auf richtige Ermessensausübung:
§ 81 Grundsatz
Diese Regelung stellt eine sogenannte Kann-Vorschrift dar: Eine Umschulung „kann“ finanziell gefördert werden, sie „muss“ es aber nicht. Daraus ergibt sich für den Umschulungs-Interessierten die ungünstige Situation, dass er auf das Ergebnis einer Ermessensausübung des jeweiligen Sachbearbeiters angewiesen ist. Praktisch bedeutet eine Ermessensentscheidung, dass der Sacharbeiter Gründe, die für eine Übernahme der Umschulungskosten und dagegensprechende Gründe abwägen muss.
Wird eine sachgerechte Abwägung durchgeführt, dann sind die Erfolgsaussichten eine gerichtliche Klage gegen eine Ablehnung der Umschulungsförderung bzw. Bildungsgutscheins sehr gering. Nicht selten fehlt es aber an einer sachgerechten Abwägung, was Ihnen Rechtsschutzmöglichkeiten bei der Behörde und Gericht eröffnet.
Habe ich einen Anspruch auf eine Umschulung?
Nein. Aber es gibt eine Konstellation, in der ein sogenannter gebundener Anspruch auf einen Bildungsgutschein für eine konkrete Umschulung besteht. Die Behörde kann dann keine eigenen Ermessenserwägungen anstellen, sondern muss Ihnen den Bildungsgutschein bewilligen. Nach dem Landessozialgericht München (u.a.) setzt dies voraus,
Sie ahnen, dass die Hürden
- gewünschte Umschulung ist die einzige Maßnahme,
- führt zu dauerhafter beruflicher Widereingliederung
- und auf anderem Wege ist Vermittlung ins Berufsleben ausgeschlossen oder sehr erschwert,
schwer zu umschiffen sind. Aus den Urteilen der Rechtssprechung lässt sich aber entnehmen, wie Sie gegenüber dem Kostenträger argumentieren müssen, um Ihre Erfolgschancen auf die gewünschte Umschulung zu erhöhen. Stellen Sie sich als Vorbereitung auf das Beratungsgespräch eine Liste mit Argumenten für eine konkrete Umschulung zusammen.
Kann man mit abgeschlossener Berufsausbildung eine Umschulung machen?
Gemäß § 81 SGB III wird grundlegend differenziert, ob Sie als Umschulungs-Interessierter eine abgeschlossene Berufsausbildung haben oder nicht. Sollten Sie keinen Beruf erlernt haben, dann lesen Sie bitte unter dem Abschnitt Finanzielle Förderung einer Umschulung ohne abgeschlossene Berufsausbildung weiter.
Demnach können die Kosten eine Umschulung vom einschlägigen Kostenträger übernommen werden, wenn
(1) (…)
- 1. die Weiterbildung notwendig ist, um sie bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern, eine ihnen drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden oder weil bei ihnen wegen fehlenden Berufsabschlusses die Notwendigkeit der Weiterbildung anerkannt ist,
- 2. die Agentur für Arbeit sie vor Beginn der Teilnahme beraten hat und
- 3. die Maßnahme und der Träger der Maßnahme für die Förderung zugelassen sind.
Arbeitslosigkeit
Sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung und
- Sie sind bereits seit längerer Zeit arbeitslos („bei Arbeitslosigkeit beruflich einzugliedern“) im Sinne der Regelung des § 16 SGB III:
(1) Arbeitslose sind Personen, die wie beim Anspruch auf Arbeitslosengeld
- 1. vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 2. eine versicherungspflichtige Beschäftigung suchen und dabei den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und
- 3. sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben.
(2) An Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik Teilnehmende gelten als nicht arbeitslos.
Noch angestellt, aber gekündigt
- Sie befinden sich noch in einem bestehenden Arbeitsverhältnis, welches aber absehbar seitens des Arbeitgebers beendet wird und die Umschulung schafft Ihnen die Möglichkeit einer anschließenden Beschäftigung. („drohende Arbeitslosigkeit abzuwenden“).
- Sie waren bei der Agentur für Arbeit zu einem Beratungsgespräch
- und der gewünschte Umschulungsberuf bei dem gewünschten Umschulungsträger ist förderungsfähig, also die von der Agentur für Arbeit geforderten Qualitätsstandards erfüllt werden. Sollte lediglich der Träger nicht von der Agentur für Arbeit akzeptiert werden, dann ist dies regelmäßig kein Genickbruch: Lassen Sie sich einen Träger vorschlagen und gleichen Sie ihn mit Ihren Anforderungen ab.
Schwierigkeiten beim Antrag eines Bildungsgutscheins macht häufig die Notwendigkeit der Umschulung (“ (…) 1. die Weiterbildung notwendig ist, (…)“).
Umschulung nach Kindererziehung oder Pflege Angehöriger
Wann eine Umschulung notwendig ist, klärt die Vorschrift des § 81 Abs. 2 SGB III nur in einer Konstellation:
1. über einen Berufsabschluss verfügen, jedoch auf Grund einer mehr als vier Jahre ausgeübten Beschäftigung in an- oder ungelernter Tätigkeit eine dem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung voraussichtlich nicht mehr ausüben können, (…)
Somit wird wer mehr als vier Jahre nicht in seinem Beruf gearbeitet hat, sondern einer ungelernten Tätigkeit nachgegangen ist und nun bspw. wegen fehlenden Kenntnissen aufgrund veränderten technischen Standards, nicht mehr in den ursprünglichen Beruf zurückkehren kann, durch eine Umschulung gefördert.
Hinsichtlich der Anforderung vier Jahre Berufstätigkeit gilt die Besonderheit, dass Zeiten der Arbeitslosigkeit, der Elternzeit und der Pflege einer pflegebedürftigen Person mit mindestens Pflegegrad 2 den Zeiten einer Beschäftigung nach § 81 Abs.2 Satz 1 Nummer 1 gleichstehen.
Offenlegen der individuellen Lebensumstände
Auch wenn Sie womöglich das Gefühl haben, dass das Arbeitsamt, die Rentenversicherung oder das Jobcenter viel von Ihnen weiß, verschweigen Sie keine Informationen zu Ihrer Lebenssituation, wenn diese Ihre Aussicht auf die gewollte Umschulung verbessern.
Für nahgelegene Umschulungsanbieter sprechen kleine Kinder und betreuungsbedürftige Angehörige, usw.
Sollte die Umschulung zwar nicht aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sein, Sie aber eine körperliche Einschränkung haben, die manche Umschulungsberufe für Sie nicht passend machen, dann erklären Sie Ihre Situation. Bitten Sie behandelnde Ärzte um Nachweise.
Verdeutlichen der schwierigen Berufssituation
Gehen Sie davon aus, dass der Sachbearbeiter des Arbeitsamts oder des Jobcenters über Ihre bisherigen Bemühungen, eine neue Arbeitsstelle zu finden, informiert ist. Aber Sie können sich nicht immer sicher sein, dass der Sachbearbeiter Ihre Eigenbemühungen im vollen Umfang auf dem Schirm hat.
Vielleicht hat es auch nur kleine Wirkung, aber steter Tropfen höhlt den Stein: Legen Sie bei dem Beratungsgespräch für den Bildungsgutschein eine Liste aller erfolglosen Vermittlungs- und Eigenbemühungen vor, die Sie aus der Übersicht für die Agentur für Arbeit (Eigenbemühungen während der Arbeitslosigkeit) erstellen.
Brauche ich ärztliche Gutachten bei einer Umschulung aus gesundheitlichen Gründen?
Ja, bringen Sie Befunde mit, denn es unterstreicht Ihre Glaubwürdigkeit. Wenn Sie eine Umschulung bei der Rentenversicherung beantragen möchten, dann wird vorausgesetzt, dass Sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen, Ihren ursprünglichen Beruf nicht mehr ausüben können. Es ist nicht entscheidend, ob Sie wegen körperlichen oder psychischen Problemen den Beruf wechseln möchten. Sprechen Sie schon vorab mit dem behandelnden Facharzt und lassen Sie ein erstes Gutachten erstellen. Es wird noch zu einer weiteren Begutachtung durch die Rentenkasse kommen.
Bedenken Sie hier insbesondere, dass eine Erkrankung nicht zwangsläufig nur die eine, gewünschte Umschulung in Frage kommen lässt. Schließen Sie von vornherein andere Umschulungen aus, wird Ihnen das z.B. auch im Gerichtsverfahren nachteilig berücksichtigt, so Landessozialgericht Hamburg 2015.
Recherchieren Sie, welche Umschulungen noch in Betracht kommen können und finden Sie weitere Argumente um die gewünschte Umschulung zu stärken, u.a. in dem Sie sich Argumente, vor allem auch medizinische, gegen andere Umschulungen, die in Frage kommen und vom Sachbearbeiter des Kostenträgers vorgeschlagen werden könnten. Wenn Sie sich dieses Gedanken vorab machen, kann möglicherweise auch bei der medizinischen Untersuchung durch die Rentenversicherung etwas auf das Gutachten Einfluss genommen werden.
Kann ich auch ohne abgeschlossene Berufsausbildung eine Umschulung machen?
Sollten Sie bisher berufstätig gewesen sein, ohne einen Beruf erlernt zu haben, dann ist § 81 Abs.2 SGB III zu beachten:
- Sie haben keine abgeschlossene Berufsausbildung (Im unwahrscheinlichen Fall, dass Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre bisherige Ausbildung die Anforderungen erfüllt, finden Sie hier einen Liste aller anerkannten Ausbildungsberufe). Sollten Sie eine Ausbildung gemacht haben, die jedoch nur ein Jahr dauerte, dann gelten Sie für die Norm des §81 Abs. 2 Nr. 2 SGB III als „ohne abgeschlossene Berufsausbildung“,
- Sie waren haben bereits mindestens drei Jahre gearbeitet oder
- Sie haben bisher noch nicht drei Jahre gearbeitet, aber es sprechen sehr wichtige Gründe für einen Umschulung (Ausnahme, statt Regel), ohne dass Sie zuvor eine Ausbildung gemacht haben
Kann ich als Berufstätige/r eine Umschulung finanziert bekommen?
Wer einen festen Job hat, bei dem besteht kein Förderbedarf. Die Arbeitsagentur wird nur eine Umschulung fördern, wenn es jedenfalls absehbar ist, dass Sie in kürze nicht mehr in Ihrem Beruf arbeiten können, zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen., die aber auch reich psychisch sein können.
Teilweise fördert die Arbeitsagentur aber auch Arbeitnehmer mit fester Stelle, wenn diese aus einem nicht stark gefragten Job in einen Mangelberuf wechseln möchte. Mangelberufe sind solche, die bis 2019 in einer Liste der Bundesagentur für Arbeit geführt wurden. Einen Artikel finden Sie dazu hier: Engpassberufe Wenn Sie in einen dieser Beruf wechseln möchte, dann haben Sie generell bessere Chancen, eine Umschulung gefördert zu bekommen.
Wenn Sie Ihren Beruf wechseln möchten, dann sollten Sie sich im Zweifel nicht davon abhalten lassen, auch wenn Ihnen das Arbeitsamt eine Förderung verwehrt: Viele Arbeitnehmer schulen sich neben dem Beruf oder neben dem Studium um und finanzieren sich faktisch die Umschulung selbst.
Wer finanziert die Maßnahme?
Die Frage des Kostenträgers klärt, bei wem Sie den Antrag auf einen Bildungsgutschein stellen müssen, bzw. wer die Qualifizierungsmaßnahme bezahlt. In Betracht kommen hier vier unterschiedliche Träger:
- Agentur für Arbeit: In der Regel ist der Kostenträger das Arbeitsamt, insbesondere wenn Sie nur berufstätig sind, aber von Arbeitslosigkeit bedroht, arbeitssuchend sind oder erst seit kurzem arbeitslos sind (12 Monate, wenn Anspruch auf Arbeitslosengeld nach ALG1 besteht).
- Jobcenter: Wer arbeitslos ist und keinen Anspruch auf ALG I hat, sondern Leistungen nach ALG2 / Hartz4 bezieht, der wendet sich für die Umschulung an das Jobcenter.
- Rentenversicherung: Die Qualifizierung wird über die Rentenkassen finanziert, wenn Sie wegen Krankheit Ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können. Anderes gilt jedoch für Arbeitsunfälle.
- Berufsgenossenschaften: Auch die Berufsgenossenschaften können die richtigen Antragsstellen für eine finanzielle Förderung Ihrer Maßnahme sein. Kann der frühere Beruf wegen eines Arbeitsunfalls nicht mehr ausgeübt werden, dann ist die Berufsgenossenschaft zuständig.
Für Sie macht es im Ergebnis keinen Unterschied, wer die Umschulung zahlt. Viel wichtiger ist die Antragstellung beim richtigen Kostenträger. Die Erfahrung in der Praxis zeigt leider immer wieder, dass bei Ablehnung eines Bildungsgutscheins nicht darauf hingewiesen wird, dass möglicherweise ein anderer Kostenträger die Maßnahme übernehmen könnte.
Kann man eine Umschulung auch selbst finanzieren?
Ja, eine Umschulung könnte auch selbst finanziert werden, dabei dürfen Sie allerdings nicht die Kosten der Ausbildung, Krankenkasse und Unterhaltskosten unterschätzen. Sollten Sie eine Ablehnung des gewünschten Bildungsgutscheins erhalten haben und nun mit diesem Gedanken spielen, dann schöpfen Sie bitte erst alle Rechtsmittel aus:
- Widersprechen Sie in jedem Fall der Ablehnung. Beachten Sie die Widerspruchsfrist. Weitere Informationen finden Sie hier.
- Suchen Sie eine Sozialberatung auf. Google Sie „Sozialberatung bei Bildungsfragen“ oder ähnliche Suchbegriffe.
- Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt beraten, insbesondere wenn der Widerspruch erfolglos war und Sie Grund zur Annahme haben, dass der Kostenträger sein Ermessen nicht sachgerecht ausgeübt hat.
Hier finden Sie ein Übersicht der beliebtesten Umschulungsberufe Deutschlands:
- Alltagsbegleiter/in
- Altenpfleger/in
- Altenpflegehelfer/in
- Apotheker/in
- Anlagenmechaniker/in (externer Link auf Ratgeber Umschulung)
- Arbeitserzieher/in
- Bauzeichner/in
- Berufskraftfahrer/in
- Berufsschullehrer/in
- Betreuungskraft
- Bilanzbuchhalter/in
- Buchhalter/in
- Bürokaufleute
- Busfahrer/in
- Chemielaborant/in
- Diätassistent/in
- Elektroniker/in
- Ergotherapeut/in
- Ernährungsberater/in
- Erzieher/in
- Erziehungshelfer/in
- Fachinformatiker/in
- Fahrlehrer/in
- Familienhelfer/in
- Fotograf/in
- Florist/in
- Fußpfleger/in
- Gärtner/in
- Goldschmied/in
- Heilpraktiker/in
- Hotelfachmann/-frau
- Immobilienkaufmann/-frau
- Industriekaufmann/-frau
- Industriemechaniker/in
- Integrationshelfer/in
- KFZ-Mechatroniker/in
- Kinderpfleger/in
- Klimatechniker/in
- Koch/ Köchin
- Lehrer/in
- Logopäde/ Logopädin
- Lokführer/in
- Masseur/in
- Mediengestalter/in
- Personalsachbearbeiter/in
- Pflegefachkraft
- Physiotherapeut/in
- Raumausstatter/in
- Restaurantfachmann/ -frau
- Reiseverkehrskaufmann/-frau
- Schaffner/in
- Sozialarbeiter/in
- Sozialassistent/in
- Sozialhelfer/in
- Sozialversicherungsfachangestellte/r
- Steuerfachangestellte/r
- Tagesmutter
- Tierpfleger/in
- Tischler/in
- Veranstaltungskaufleute (externer Link auf Ratgeber Umschulung)
- Verwaltungsfachangestellte/r
- Versicherungskaufmann/ Versicherungskauffrau
- Yoga-Lehrer/in